Das WSG stufte «nur» CHF 432'780.00 als unrechtmässig ein (pag. 18 774). Die Verteidigung beantragt in diesem Punkt einen Freispruch und die Generalstaatsanwaltschaft eine Erhöhung des Deliktsbetrags um (netto) CHF 17'600.00. Zunächst wird auf die Vorbringen der Verteidigung über den angeblich rechtmässigen Verwendungszweck des Bargelds eingegangen, anschliessend auf die einzelnen Barbezüge sowie die Argumente der Generalstaatsanwaltschaft, beides jeweils unter Bezugnahme auf die Erwägungen des WSG. Zu den (vom Beschuldigten behaupteten) Hintergründen der Barbezüge hielt das WSG beweiswürdigend fest (pag. 18 768 ff.): Anders als bei den Überweisungen versuchte A._____