Die Verteidigung beantragte diesbezüglich in erster Instanz selbst einen Schuldspruch (pag. 18 566) und kritisierte oberinstanzlich nichts an den Erwägungen des WSG. Es wird deshalb mit Verweis auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 17 767 f.) festgehalten, dass der Beschuldigte unrechtmässige Überweisungen im Betrag von CHF 115'521.25 von Konten von E.________ und Q.________ vornahm. Der in Ziff. 1.2.3.2.1. zur Anklage gebrachte Sachverhalt (pag. 16 100 021 ff.) ist erstellt. Näher einzugehen ist auf die Bargeldbezüge von total CHF 518'520.00 gemäss Ziff. 1.2.3.2.2. der Anklageschrift (pag. 16 100 023 ff.). Das WSG stufte «nur» CHF 432'780.00 als unrechtmässig ein (pag.