42 punktuell wiedergegeben werden sollen, wenig zu beanstanden ist. Es kann – mit den nachfolgend aufgezeigten Abweichungen – darauf verwiesen werden (pag. 18 766 ff.). Dem Beschuldigten werden zunächst Überweisungen von den Konten von E.________ bzw. von E.________ und Q.________, über die der Beschuldigte alleine verfügen konnte, auf seine eigenen Konten und Konten seiner damaligen Ehefrau im Betrag von total CHF 115'521.25 zur Last gelegt. Die Verteidigung beantragte diesbezüglich in erster Instanz selbst einen Schuldspruch (pag.