Inwiefern eine allfällige fachliche Überforderung dabei eine Rolle gespielt haben soll, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Der vergleichsweise vermögende E.________, der als praktisch illiterater Mann die Arbeit des Beschuldigten nicht kontrollieren konnte, war diesem auf Gedeih und Verderb ausgeliefert. Fatal war die Geschäftsbeziehung einzig für E.________. 13.2.2 Die Überweisungen, Barbezüge und die Aktien der BR._____ AG (Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung) Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift unrechtmässige Überweisungen, Barbezüge und die Vereinnahmung des Verkaufserlöses für Aktien der BR.