Aufgrund seiner sprachlichen Defizite war er jedoch vollumfänglich vom Beschuldigten abhängig. Es ist mit Blick auf die rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche evident, dass der Beschuldigte primär nicht die Interessen seiner Kunden vertrat, sondern seine eigenen finanziellen Bedürfnisse im Fokus hatte. Das einzige relevante Fachdefizit war somit die mangelnde Treue gegenüber dem Kunden E.________. Inwiefern eine allfällige fachliche Überforderung dabei eine Rolle gespielt haben soll, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar.