In diesem Punkt zeigt sich die kritisch zu betrachtende Haltung der Vorinstanz zur Fachkompetenz des Beschuldigten. Die Zusammenarbeit zwischen ihm und E.________ basierte auf der Tatsache, dass letzterer zwingend Unterstützung in administrativen Belangen brauchte. Ihre Beziehung war rein geschäftlicher Natur. Dass sich zwischen den beiden auch eine Freundschaft entwickelt habe, behauptete der Beschuldigte erstmals vor der Kammer (pag. 18 1308, Z. 39) und widerspricht seinen bisherigen Angaben (vgl. z.B. pag. 05 004 121, Z. 68 ff.). Selbst der Bruder von E.____