Angesichts dessen, dass A.________ die ersten unrechtmässigen Handlungen zum Nachteil von E.________ zu Beginn des Jahres 2007 beging, kann beweiswürdigend festgestellt werden, dass die Geschäftsbeziehung zu diesem Zeitpunkt schon einige Monate bestanden hatte, wann genau sie aufgenommen wurde, kann letztlich offengelassen werden. Unbestritten ist, dass es A.________ und nicht etwa C.________ war, welcher das Mandat E.________ führte. Dieser hatte denn auch bei mehreren Konti von E.________ bei verschiedenen Banken Einzelunterschrift.