Die Staatsanwaltschaft hielt in Ziff. 1.2.3.1 der Anlageschrift unter dem Stichwort "Ausgangslage" fest, die R. B.________(KlG) habe im Frühjahr 2006 einen mündlichen Vertrag mit E.________ über die Erbringung von Treuhandarbeiten abgeschlossen. Aus den Aussagen C's.________ und E's.________ ergibt sich, dass E.________ über einen befreundeten Versicherungsvertreter auf die R. B.________(KlG) aufmerksam wurde, wann genau dies war, ist offen. A.________ sagte lediglich, er habe E.________ 2006 kennengelernt. Dieser datierte den Beginn der Zusammenarbeit mit A.________