40 13.2.1 Allgemeines zur Geschäftsbeziehung Zur Geschäftsbeziehung zwischen dem Beschuldigten und E.________ hielt das WSG einleitend fest (pag. 18 764 ff.): Das Gericht beurteilt die Konstellation, wonach ein überforderter Treuhänder, der jahrelang zwischen "Mein und Dein" nicht sauber trennte, auf einen der deutschen Sprache nicht mächtigen, chaotischen "self made Geschäftsmann" als Treugeber trifft, als fatal. Entsprechend gestaltet es sich nahezu unmöglich, Jahre später die verworrenen Geschäftsbeziehungen zu entwirren.