Der Vorwurf des Betrugs lasse sich daher nicht erstellen. Die Generalstaatsanwaltschaft richtet ihre Berufung in diesem Punkt gegen die Auffassung der Vorinstanz, wonach Bargeldbezüge in Höhe von CHF 18'500.00 rechtmässig gewesen seien. Die angegebenen Bezugsgründe hätten offensichtlich nicht der Wahrheit entsprochen. Das bezogene Bargeld sei somit ebenfalls unrechtmässig verwendet worden. 13.2 Beweiswürdigung der Kammer Es wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen des WSG zu den verfügbaren Dokumenten (pag. 18 749 ff.) sowie den Aussagen des Beschuldigten (pag. 18 751), von E._