Die Barbezüge seien darauf zurückzuführen. Zwar gäbe es keine Belege, welche die Übergabe des Bargelds an E.________ quittieren würden. Da sich jedoch auch keine anderweitige Geldverwendung erstellen lasse, müsse in dubio pro reo von einer rechtmässigen Verwendung ausgegangen werden. Die CHF 20'000.00 aus dem Verkauf der Aktien der BR.________ habe der Beschuldigte als Provision vereinnahmen dürfen. Die Liegenschaft in BU.________ habe E.________ einfach loswerden wollen. Ob ihm daraus ein Gewinn oder ein Verlust erwachse, sei ihm egal gewesen. Der Vorwurf des Betrugs lasse sich daher nicht erstellen.