Sie werden in der nachfolgenden Beweiswürdigung zum besseren Verständnis ebenfalls zusammengefasst wiedergegeben. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der qualifizierten Veruntreuung im Deliktsbetrag von CHF 568'301.25 sowie des Betrugs im Deliktsbetrag von CHF 100'000.00 schuldig (Ziff. II.1.2. und II.5.2. des erstinstanzlichen Urteils). 13.1 Vorbringen der Parteien, bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Seitens der Verteidigung wird vorgebracht, E.________ habe seinen persönlichen und geschäftlichen Unterhalt überwiegend mit Bargeld bestritten. Die Barbezüge seien darauf zurückzuführen.