39 wurden, kann auf eine Wiederholung der rechtlichen Würdigung verzichtet werden. Stattdessen wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (pag. 18 747 f.). Dies umso mehr, als die Subsumtion des WSG wie schon die Beweiswürdigung als sorgfältig und korrekt imponiert. Im Ergebnis ist der Beschuldigte der qualifizierten Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB schuldig zu erklären.