Dasselbe ergibt sich auch aus der Tatsache, dass der Beschuldigte Rückzahlungen in Höhe von CHF 43'000.00 geleistet hat. Hätte er seiner Meinung nach Anspruch auf das Geld gehabt, hätte es keinen Grund für Rückzahlungen gegeben. Den Argumenten der Verteidigung ist somit nicht zu folgen und der Sachverhalt gemäss der Anklageschrift ist erstellt. 12.3 Rechtliche Würdigung Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB, die nachfolgend nur punktuell aufgegriffen werden, wird auf die korrekten Erwägungen des WSG verwiesen (pag. 18 745 ff.).