Selbst wenn, stellt dies keinen nennenswerten Mehraufwand dar, der ein Honorar in angeführter Höhe (nota bene ohne Rechtsgrundlage) nach sich gezogen hätte. Zusammengefasst hätte der Beschuldigte über das normale Verwaltungshonorar von CHF 6'500.00 hinaus keinen Anspruch auf die mittels Barabhebung erhältlich gemachte Summe gehabt. Dieser Meinung war offensichtlich auch die STWEG, welche das Mandat des Beschuldigten sofort widerrief und die «Unregelmässigkeiten» aufarbeitete. Dasselbe ergibt sich auch aus der Tatsache, dass der Beschuldigte Rückzahlungen in Höhe von CHF 43'000.00 geleistet hat.