07 150 003, Ziff. 3); er hätte sie nicht eigenmächtig vornehmen dürfen, selbst wenn sie einen legitimen Hintergrund gehabt hätten. Wenig überzeugend sind auch die erstmals vor dem WSG angeführten Mehraufwände wegen einer Fassadensanierung und eines Wasserschadens (pag. 18 439, Z. 119 ff.). Gemäss dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 16. Oktober 2006 war erst in 3-4 Jahren eine Fassadensanierung vorgesehen (pag. 14 057 047). Von der im Jahr 2008 – also nach dem Deliktszeitraum – gebildeten Arbeitsgruppe war der Beschuldigte kein Teil (pag. 14 057 063).