Am 25. November 2007 fand sodann eine ausserordentliche Eigentümerversammlung statt, in der «die Unregelmässigkeiten des A.________» traktandiert und eine neue Verwaltung bestimmt wurden (pag. 07 150 049 f.). Datiert auf den 19. November 2007 ist eine (nicht unterzeichnete) Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten und der STWEG in den Akten, gemäss der ersterer anerkennen sollte, dass er Geld der STWEG «abgezweigt» habe (pag. 14 057 002). Dass die STWEG oder deren Revisoren keine Beanstandungen gehabt hätten, wie der Beschuldigte behauptete und die Verteidigung oberinstanzlich betonte, stimmt offensichtlich nicht.