Ob es sich dabei aber um legal erwirtschaftete Mittel oder mindestens teilweise um veruntreute Gelder handelte, wird sich nicht mehr genau klären lassen, da sämtliche Rückzahlungen in bar getätigt wurden. Auffallend bleibt immerhin, dass ab Frühling 2007 auch die Veruntreuungen zum Nachteil von E.________ und der V._____ AG begannen. Anlässlich der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte, er könne sich nicht mehr erinnern, mit welchen Geldern er die Rückzahlungen geleistet habe. Das Gericht gelangt beweiswürdigend zum Schluss, dass A.________ nie in der Lage gewesen wäre, die veruntreuten Gelder vollumfänglich aus legalen Mitteln zurückzubezahlen.