Gegenüber der Kantonspolizei sagte A.________ aus, das Geld für die Rückzahlungen habe er teils privat gehabt, teils habe er es aus dem Betrieb genommen. Angesichts dessen, dass er seine Anstellung bei der BE._____AG per Ende August 2007 verloren hatte und über keinerlei Ersparnisse verfügte, ist offensichtlich, dass sämtliches Geld für die Rückzahlungen aus der R. B.________(KlG) gekommen sein muss. Ob es sich dabei aber um legal erwirtschaftete Mittel oder mindestens teilweise um veruntreute Gelder handelte, wird sich nicht mehr genau klären lassen, da sämtliche Rückzahlungen in bar getätigt wurden.