Dass A.________ nicht die ganzen CHF 49'500.00, die er bar von den Konti bezogen hatte, zurückzahlte, erklärt sich damit, dass die STWE zum Schluss kam, er habe für die fragliche Periode total CHF 6'500.00 Verwaltungshonorar zugute. Bemerkenswert, und für die rechtliche Würdigung nicht unerheblich ist zudem, dass sich der Beschuldigte erstmals am 26. Januar 2006 CHF 4'500.00 "auslieh", die er ein halbes Jahr später zurückbezahlte, ohne dass es in dieser Periode zu weiteren unrechtmässigen Geldbezügen gekommen wäre. Aus den Akten ergibt sich, dass im Monat zuvor die erste Anzahlung für den Hausbau der Familie A+L.________ fällig geworden war. Der Geldbedarf der Familie A+L._____