Aus den entsprechenden Bankbelegen ergibt sich zwar nicht direkt, dass es A.________ war, welcher die angeklagten Barbezüge ab den Konti tätigte, dieser bestritt aber nicht ausdrücklich, die Barbezüge getätigt zu haben und bestritt im Gegenzug auch nicht, die entsprechenden Rückzahlungen getätigt zu haben, was er ja nicht gemacht hätte, wenn er das Geld nicht bezogen hätte. Ganz abgesehen davon, dass es keinen Grund gibt, warum die Verantwortlichen der STWE X.________ ihn zu Unrecht belasten sollten (diese hatten nicht selbst Anzeige erstattet, für sie war die Angelegenheit mit den Rückzahlungen ganz offensichtlich erledigt).