Dass der Beschuldigte verpflichtet war, diese Mittel der STWE nur in deren Interesse zu verwenden und sich selbst höchstens ein Verwaltungshonorar von CHF 500.00 pro Monat zu überweisen bzw. dieses zu beziehen, geht aus dem Verwaltungsvertrag eindeutig hervor. Aus den entsprechenden Bankbelegen ergibt sich zwar nicht direkt, dass es A.________ war, welcher die angeklagten Barbezüge ab den Konti tätigte, dieser bestritt aber nicht ausdrücklich, die Barbezüge getätigt zu haben und bestritt im Gegenzug auch nicht, die entsprechenden Rückzahlungen getätigt zu haben, was er ja nicht gemacht hätte, wenn er das Geld nicht bezogen hätte.