Hingegen wird geltend gemacht, die Bezüge hätten Abgeltungen für zusätzlich angefallenen Arbeitsaufwand dargestellt und seien somit zivilrechtlich zulässig gewesen. Bei der jährlichen Revision sei jeweils nichts beanstandet worden. 12.2 Beweiswürdigung der Kammer Für die vorhandenen Dokumente (pag. 18 741 f.) sowie eine Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten (pag. 18 742 f.) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die verfügbaren Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zutreffend fest (pag. 18 793 ff.