36 diesem Punkt der qualifizierten Veruntreuung im Deliktsbetrag von CHF 38'500.00 schuldig (Ziff. II.1.1. des erstinstanzlichen Urteils). 12.1 Vorbringen der Parteien, bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Die getätigten Bezüge des mit Vollmacht ausgestatteten Beschuldigten vom Konto der STWEG X.________ werden nicht bestritten. Hingegen wird geltend gemacht, die Bezüge hätten Abgeltungen für zusätzlich angefallenen Arbeitsaufwand dargestellt und seien somit zivilrechtlich zulässig gewesen.