16 100 060 f.]; ebenso die als Eigenmittel auf das AKB-Universalkonto der S.___ GmbH überwiesenen CHF 50'000.00 von AJ. + AK.________ [pag. 07 161 022]). Zusammenfassend ist an den vorinstanzlichen Feststellungen zur Aufgabenteilung nichts zu beanstanden. Die Behauptungen des Beschuldigten, wonach C.________ in sämtliche Belange der gemeinsamen Unternehmen Einsicht und darüber Kenntnis gehabt habe, erweisen sich als Ausflüchte. Für die Kammer ist klar, dass C.________ nicht in die oberinstanzlich umstrittenen Sachverhalte involviert war. Andernfalls hätte er keine Strafanzeige gegen den Beschuldigten eingereicht.