Eine derartige, auf Vertrauen basierende Aufgabenteilung erscheint bei ihrer engen persönlichen, ja geradezu familiären Beziehung nicht ungewöhnlich. Die Darstellung des Beschuldigten hingegen, wonach C.________ jeweils morgens den Kontostand mittels E-Banking überprüft und dadurch umfassenden Einblick in die Finanzen des Unternehmens gehabt habe (pag. 18 1313, Z. 7 ff.), überzeugt nicht. Einerseits macht dies im Hinblick darauf, dass C.________ bis Ende 2009 tagsüber für die BD._____ AG unterwegs war, keinen Sinn.