so auch der Beschuldigte, pag. 18 440, Z. 165 ff.). Er liess seinem Geschäftspartner, dem Beschuldigten, dadurch in vielen Belangen freie Hand. Dieser kümmerte sich folgerichtig um die Administration und die Buchhaltung des gemeinsamen Unternehmens – eine Aufgabenteilung die angesichts der unterschiedlichen Werdegänge der beiden sinnvoll erscheint. C.________ hatte im Gegensatz zum Beschuldigten weder schulische noch praktische Erfahrung mit Buchhaltung (vgl. pag. 05 010 009, Z. 360 ff.). Dadurch, dass er