Kurz: Die angebliche fachliche Überforderung stellte keinen Grund für die vorliegend zu beurteilenden und erstinstanzlich vom WSG abgehandelten Delikte dar. Insoweit sind die Aussagen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen einzustufen und die Erwägungen der Vorinstanz zu korrigieren. Im Übrigen schliesst sich die Kammer dem WSG an. Insbesondere dessen Ausführungen zur geschäftlichen und privaten Beziehung zwischen dem Beschuldigten und C.________ sowie zu ihrer Aufgabenteilung überzeugen. C.________ erstattete am 11. Februar 2011 Strafanzeige gegen den Beschuldigten (pag. 04 003 001 ff.) und geriet anschliessend selbst in den Fokus der Untersuchung