34 gemeinhin bekannten Vorgehensweise muss gerade der Beschuldigte nach einer Berufslehre in einem Treuhandbüro sowie mehreren Jahren Berufserfahrung gewusst haben. Dass er dennoch ohne jedweden Beleg Bargeld abgehoben und Überweisungen getätigt hat, lässt sich nur damit begründen, dass er die Ermittlung der Zahlungsflüsse erschweren oder gar verhindern wollte. Kurz: Die angebliche fachliche Überforderung stellte keinen Grund für die vorliegend zu beurteilenden und erstinstanzlich vom WSG abgehandelten Delikte dar.