Gegenüber C.________ hatte der Beschuldigte seinerzeit behauptet, er habe sich sämtliche Bargeldübergaben an E.________ quittieren lassen (pag. 05 010 201, Z. 554 ff.). Dies belegt bereits, dass der Beschuldigte um die Notwendigkeit solcher Quittungen wusste. Von dieser trivialen und