Zu Recht wird aber kein Zusammenhang zu diesen Verfehlungen hergestellt. Immerhin hat der Beschuldigte jahrelang bei den gleichen Arbeitgebern als Buchhalter und Treuhänder gearbeitet, was bei fachlicher Inkompetenz nicht der Fall gewesen wäre. Der Beschuldigte versuchte seine Machenschaften wahrheitswidrig auf Überforderung und Nachlässigkeit zurückzuführen. Seine mehrmaligen Ausflüchte, wonach er seinen Kunden – leider ohne Quittung – ihre Gelder bar ausgehändigt habe (so insbesondere betreffend E.________ [E. 13 unten], aber auch betreffend das «Bauvorhaben G.________» [pag. 05 004 298, Z. 448 ff.]), erscheinen jedoch sehr plump und überzeugen nicht. Gegenüber C.___