Das Treuhandbüro BT.________ bemerkte nach Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten, dass dieser Honorare von Treuhandkunden privat vereinnahmt hatte. Bei der BE._____ AG nahm der Beschuldigte die Rückzahlung einer Kassenobligation eines Kunden von CHF 10'000.00 selbst entgegen; die BE._____ AG musste dem Kunden das ihm zustehende Geld ersetzen. In den Referenzschreiben ist auch von fachlichen Defiziten und beruflicher Überforderung die Rede. Zu Recht wird aber kein Zusammenhang zu diesen Verfehlungen hergestellt.