05 001 077, Z. 356 f.). Er verfügte aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung über ein gewisses treuhänderisches Know-how und sein Wirken zeugt von Raffinesse. Sein Handeln auf blosse Überforderung zurück führen zu wollen, greift deutlich zu kurz. Die durchaus erkennbaren fachlichen Defizite des Beschuldigten, so etwa zur Notwendigkeit der Trennung privater und geschäftlicher Ausgaben (vgl. pag. 18 1304, Z. 30 ff.; pag. 18 1305, Z. 8 f.; dazu auch eingehend E. V. unten), ändern daran nichts.