Auf vielen weiteren Urkunden brachte er einschlägige Logos, frei erfundene Unterschriften und echt wirkende Disclaimer an (z.B. pag. 08 100 002, 006 und 010; pag. 05 140 015 und 042 ff.; pag. 05 140 037; pag. 05 150 024; pag. 08 101 116). Einzelne Urkundenfälschungen setzten gewisse Fachkenntnisse voraus und belegen, dass der Beschuldigte durchaus zielgerichtet wirken konnte. So war es nach Überzeugung der Kammer beispielsweise kein Zufall, dass BG.________ mit einer (vermeintlichen) mehrjährigen Festgeldanlage vertröstet wurde, was dem Beschuldigten über mehrere Jahre «Ruhe» vor dem geprellten Kunden verschaffen sollte (pag. 05 001 077, Z. 356 f.).