33 Urkundenfälschung belegen, dass es dem Beschuldigten an beiden Eigenschaften nicht mangelt. Das Erstellen der zahlreichen unechten bzw. unwahren Urkunden, teilweise zur Begehung seiner Taten, grösstenteils aber zu deren Verschleierung, erforderte grossen Aufwand seitens des Beschuldigten. Beispielsweise ermittelte er betreffend die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die Namen der zuständigen Staatsanwältin und ihrer Assistentin (pag. 08 102 106 f.). Auf vielen weiteren Urkunden brachte er einschlägige Logos, frei erfundene Unterschriften und echt wirkende Disclaimer an (z.B. pag.