_ beauftragte den Beschuldigten im Januar 2011 ebenfalls mit der Gründung einer GmbH und übergab ihm CHF 20'000.00 bar. Der Beschuldigte zahlte die CHF 20'000.00 nicht wie vereinbart auf ein Kapitaleinzahlungskonto ein, sondern übergab es zur Rückzahlung AN.________, der sein Geld zurückverlangt hatte. Auch hierfür wurde der Beschuldigte wegen qualifizierter Veruntreuung schuldig erklärt. Diese rechtskräftigen Schuldsprüche und eingestandenen Handlungen passen nicht zum Bild eines überforderten Treuhänders. Dem Beschuldigten war klar, dass er keine Kundengelder zu privaten Zwecken verwenden und keine Unterschriften fälschen durfte.