schloss am 8. September 2010 mit dem Beschuldigten einen Vertrag über die Gründung einer GmbH und übergab ihm CHF 20'000.00 in bar. Der Beschuldigte, der sich vertraglich verpflichtet hatte, die CHF 20'000.00 als Gründungskapital auf ein Kapitaleinzahlungskonto einzuzahlen, verwendete das Geld für eigene Zwecke. Er wurde dafür wegen qualifizierter Veruntreuung schuldig erklärt. - AO.________ (Ziff. 1.2.16. AKS): AO.________ beauftragte den Beschuldigten im Januar 2011 ebenfalls mit der Gründung einer GmbH und übergab ihm CHF 20'000.00 bar.