1.2.8. AKS): Der Beschuldigte schloss zu Beginn des Jahres 2009 einen mündlichen Vertrag mit AI.________, wonach die R. B.________(KlG) die Umsetzung der Hinterlegungspflicht des Vermieters betreffend Mietzinskaution übernimmt. In der Folge überwiesen mehrere Mieter einer Liegenschaft von AI.________ gesamthaft CHF 10'839.90 auf das Universalkonto der R. B.________(KlG). Der Beschuldigte vermischte dadurch die Gelder, die er mit der Verpflichtung zur Hinterlegung auf einem auf den jeweiligen Mieter lautenden Depot oder Sparkonto empfangen hatte, mit Mitteln seines Unternehmens und verwendete sie anderweitig. - AJ.