Da weder L.________ noch der Beschuldigte die Leasingraten «stemmen» konnten und mit den Zahlungen in Verzug gerieten, erlitt die Leasinggeberin einen Schaden von rund CHF 25'000.00. Hierfür wurde der Beschuldigte in erster Instanz wegen Betrugs verurteilt. - V._____ AG/W.____ GmbH (Ziff. 1.2.4. AKS; angefochten, aber teilweise unbestritten, vgl. den oberinstanzlichen Parteivortrag der Verteidigung, pag. 1326): Der Beschuldigte verfügte als Treuhänder der V._____ AG und der W.____ GmbH eigenständig über deren Geschäftskonten bei der AKB. Er verwendete (mindestens, vgl. E. 14 unten) CHF 296'034.75 bar bezogenes Geld unrechtmässig.