Der Beschuldigte schob im Sommer 2011 seine damalige Ehefrau als Leasingnehmerin für ein Familienfahrzeug vor, weil er wusste, dass die N.________ AG aufgrund diverser Betreibungen keinen Leasingvertrag mit ihm abschliessen würde. Um die Leasinggeberin über die angebliche Bonität von L.________ zu täuschen, erstellte er drei falsche Lohnabrechnungen namens der R. A._____ AG, wofür er wegen mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt wurde. Die getäuschte N.________ AG schloss den Leasingvertrag ab und finanzierte den Kaufpreis für den VW Sharan von CHF 42'000.00. Da weder L._____