einerseits und BP.________ und BQ.________ andererseits verpflichtet, die CHF 150'000.00 im Falle des Zustandekommens eines gültigen Grundstückkaufvertrags zwischen den Parteien als Anzahlung an den Kaufpreis anzurechnen oder sie andernfalls bis spätestens am 30. November 2010 AM.________ zurückzuzahlen. Stattdessen verwendete der Beschuldigte die CHF 150'000.00 unrechtmässig in eigenem Interesse und war zur Rückzahlung an AM.________ nicht imstande, weswegen er der qualifizierten Veruntreuung schuldig erklärt wurde.