05 004 015, Z. 526 ff.) greift nach Ansicht der Kammer zu kurz und ist eine Schutzbehauptung. Dies zeigt sich bereits anhand einer Übersicht der rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche bzw. der eingestandenen Vorwürfe: - AM.________ (Ziff. 1.2.13. AKS): Am 24. August 2010 erhielt der Beschuldigte von AM.________ CHF 150'000.00 auf das Konto der R. A._____ AG überwiesen. Er hatte sich im Rahmen eines Vertrags über ein zweckgebundenes Darlehen zwischen AM.________ einerseits und BP.