11. Erwägungen der Kammer Die soeben dargelegten Ausführungen und Schlussfolgerungen des WSG überzeugen weitestgehend. Der Präzisierung bedürfen die im Übrigen sorgfältigen Erwägungen jedoch, soweit eine fachliche Überforderung des Beschuldigten als Grund für die vorliegenden Vorwürfe erkannt wurde. Seine Darstellung der Geschehnisse («Wir wollten immer mehr, neue Ideen und neue Projekte, es wurde unübersichtlich und wir haben die Kontrolle verloren. Bei den treuen Kunden wurde die Arbeit nicht mehr gründlich gewährleistet», pag. 05 004 015, Z. 526 ff.) greift nach Ansicht der Kammer zu kurz und ist eine Schutzbehauptung.