Es fällt auf, mit welcher Naivität die beiden eigentlich gut ausgebildeten Männer ihre gemeinsame Geschäftstätigkeit antraten und dann auch weiterführten. Bei der R. B.________(KlG) existierte kein Gesellschaftervertrag, offensichtlich lagen nicht einmal klare Regeln vor, wer welche Bezüge aus der Gesellschaft nehmen durfte und welche Leistungen zu erbringen waren. Mit den Gründungen der juristischen Personen besserte sich die Situation nicht etwa, sondern verschlimmerte sich zunehmend. Die Beschuldigten erstellten für sich selbst keine Arbeitsverträge, schufen auch keine klaren Regeln, wer was zu verantworten hatte, hatten keine Kontrolle über die Umsätze und die Kosten, geschweige