10.2 Zum Verhältnis und der Rollenverteilung zwischen dem Beschuldigten und C.________ sowie der Überforderung als Geschäftsführer Das WSG hielt weiter fest (pag. 18 718 ff.): Die beiden Beschuldigten wiesen privat eine starke Verbindung auf. Die Ehefrau von C.________ wuchs gemäss übereinstimmenden Angaben der Beschuldigten teilweise bei den Eltern von A.________ auf und war mit L.________ befreundet. Letztere wurde die Patin eines der Kinder von C.________ und die beiden Familien verbrachten viel Zeit miteinander. A.________ selbst war Pate des Sohnes von C.________.