_ nichts mit den Veruntreuungen zu tun hatte, ergibt sich bereits aus der Anklageschrift. Es liegen keine Hinweise vor, wonach C.________ etwas mit den über die R.___ (Unternehmensgruppe)-Gesellschaften begangenen Veruntreuungen zu tun gehabt haben könnte. Inwiefern sich C.________ im Sinne der Anklage strafbar machte, stellt Bestandteil der nachfolgenden Ausführungen dar. Bereits an dieser Stelle kann jedoch bereits festgehalten werden, dass C.________ A.________ in den R.___ (Unternehmensgruppe)- Gesellschaften freie Hand liess und ihn überhaupt nicht kontrollierte. So bestand keine Kontrolle darüber, was A.______