Das Ziel der AG-Gründung, nämlich einerseits gegenüber Investoren ein gutes Bild abzugeben, andererseits alle Tätigkeiten der R.___ (Unternehmensgruppe)-Firmen unter einem Dach zusammenzufassen, war zweifellos vernünftig, die Umsetzung jedoch absolut unzureichend. Abgesehen von den strafrechtlich relevanten Handlungen versäumten es die Beschuldigten, die übrigen Firmen geordnet zu liquidieren, eine saubere Buchführung zu implementieren und vor allem eine realistische Budgetierung zu machen. C.________ hatte die Gründung der AG offensichtlich als eine Art Neuanfang empfunden: Er kündigte seine Stelle bei der BD._____ AG und wollte sich voll und ganz der R.___(Unternehmensgruppe) widmen.