keinen Sinn machte, sondern nur weitere Kosten generierte. Schliesslich gründeten die Beschuldigten am 22. Januar 2010 als letzte gemeinsame Gesellschaft die R. A._____ AG. Dass es sich dabei um eine eigentliche Schwindelgründung handelte, ist nachfolgend bei der Behandlung von Ziff. 1.2.10 der Anklageschrift näher darzulegen. Das Ziel der AG-Gründung, nämlich einerseits gegenüber Investoren ein gutes Bild abzugeben, andererseits alle Tätigkeiten der R.___ (Unternehmensgruppe)-Firmen unter einem Dach zusammenzufassen, war zweifellos vernünftig, die Umsetzung jedoch absolut unzureichend.