Die Unterlagen über die Mehr- und Minderkosten des Hausbaus gegenüber dem ursprünglichen Kaufvertrag erscheinen nur schwer nachvollziehbar (vgl. pag. 07 620 019 ff.). A.________ gelang es jedoch, die Liegenschaft am 28. März 2012 für CHF 1,29 Mio. zu verkaufen (vgl. nachfolgend Ziff. VI. B. 2), so dass von einer erheblichen Wertsteigerung gegenüber dem ursprünglichen Projekt ausgegangen werden muss.