Mit diesen Fragen setzte sich das WSG nach Ansicht der Kammer weitestgehend korrekt auseinander, sodass zum allgemeinen Teil nur geringfügige Anmerkungen angebracht werden. Anschliessend werden im «besonderen Teil» die oberinstanzlich angefochtenen Sachverhalte eruiert und jeweils direkt im Anschluss rechtlich gewürdigt (nachfolgend E. III. unten).